Cybersicherheit in der Rechnungsverarbeitung: Wie myiflow Ihre Daten schützt
In einer zunehmend digitalen Welt ist die Sicherheit sensibler Unternehmensdaten kein Nice-to-have mehr – sie ist geschäftskritisch. Besonders in der Eingangsrechnungsverarbeitung, wo täglich vertrauliche Informationen wie Zahlungsdaten, Lieferanteninformationen oder interne Prozesse verarbeitet werden, spielt Cybersicherheit eine zentrale Rolle.
Mit myiflow, unserer Lösung zur digitalen Eingangsrechnungsverarbeitung, bieten wir nicht nur Effizienz und Automatisierung – sondern auch höchste Standards bei der Datensicherheit. In diesem Beitrag zeigen wir, wie wir Ihre Daten bestmöglich schützen.
Zertifizierte Sicherheit: Unser eigenes Rechenzentrum in Deutschland
Ihre Daten verlassen Deutschland nicht: myiflow wird vollständig in unserem eigenen, TÜV-geprüften Rechenzentrum in Oberhausen betrieben. Dieses ist nach ISO/IEC 27001, dem internationalen Standard für Informationssicherheits-Managementsysteme, zertifiziert.
Diese Zertifizierung garantiert unter anderem:
- Regelmäßige Audits und Risikobewertungen
- Zugriffsschutz auf physischer und digitaler Ebene
- Notfallpläne und Wiederherstellungskonzepte
- Dokumentierte Sicherheitsprozesse und Verantwortlichkeiten
Damit stellen wir sicher, dass Ihre sensiblen Daten nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern darüber hinaus nach höchsten Standards geschützt werden. Sicherer Zugriff mit Keycloak und Single Sign-On (SSO).
Ein weiterer zentraler Bestandteil unserer Sicherheitsstrategie ist der sichere Login-Prozess über Keycloak. Dieses Open-Source-Identitätsmanagement-System bietet unter anderem:
- Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)
- Unterstützung für SSO (Single Sign-On) über bestehende Active Directory (AD)-Systeme
- Individuelle Rollen- und Rechtevergabe
Gerade SSO ermöglicht es Unternehmen, ihre bestehenden Benutzerverwaltungen weiter zu nutzen und so die Angriffsfläche zu minimieren. Die zentrale Authentifizierung reduziert nicht nur Sicherheitsrisiken, sondern vereinfacht auch die Benutzerverwaltung erheblich. Flexible Admin-Kontrolle – Sie entscheiden, wer Zugriff hat.
Transparenz und Kontrolle sind für uns essenziell. Deshalb können Sie als Kunde entscheiden, wie Sie die Administration von myiflow gestalten:
- Vollständige Eigenverwaltung: Sie behalten die volle Kontrolle und stellen Ihre eigenen Administratoren.
- Betreuung durch Experten: Alternativ kann unsere fachkundige Support-Abteilung die Administration übernehmen – z. B. für kleinere Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung.
In beiden Fällen garantieren wir einen sicheren und DSGVO-konformen Betrieb.
Cybersecurity-Schulungen mit Proofpoint – Wissen ist der beste Schutz
Technische Maßnahmen sind wichtig – aber oft ist der Mensch die größte Schwachstelle. Deshalb bieten wir ergänzend zu myiflow Sicherheitsschulungen über unser Partnerprodukt Proofpoint an.
Diese Schulungen sind:
Praxisnah: Konkrete Szenarien wie Phishing, Social Engineering oder Passwortsicherheit werden behandelt.
Verständlich für Nicht-ITler: Kein Fachchinesisch – wir holen alle Mitarbeitenden dort ab, wo sie stehen.
Interaktiv und nachhaltig: Durch regelmäßige Wiederholungen und kurze Lerneinheiten wird das Gelernte langfristig gefestigt.
So sorgen wir gemeinsam dafür, dass nicht nur Ihre Systeme, sondern auch Ihre Mitarbeitenden optimal gegen Cyberangriffe gewappnet sind.
Fazit: Sicherheit aus einer Hand
Mit myiflow entscheiden Sie sich nicht nur für eine moderne Lösung zur digitalen Eingangsrechnungsverarbeitung, sondern auch für ein umfassendes Sicherheitskonzept:
- TÜV-zertifiziertes Rechenzentrum in Deutschland
- Keycloak-Login mit SSO-Unterstützung
- Flexible Rechtevergabe und Admin-Verwaltung
- Ergänzende Security-Awareness-Schulungen mit Proofpoint
Sie möchten myiflow in Aktion sehen? Dann vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche und kostenfreie Live-Demo mit einem unserer Experten. Erleben Sie, wie einfach, sicher und effizient digitale Rechnungsverarbeitung sein kann.
Wie iflow die Einhaltung Ihrer Compliance-Regeln unterstützt
iflow unterstützt die Einhaltung von Compliance-Regeln auf mehrere Arten:
- Überprüfung der Rechnungsinhalte: Durch die automatisierte oder manuelle Prüfung werden Rechnungsinhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, was sicherstellt, dass alle erforderlichen Informationen vorhanden sind.
- Genehmigungsprozesse: Ein strukturierter Workflow für die Genehmigung von Rechnungen stellt sicher, dass alle Freigaben (Buchung und Zahlung) autorisiert und nachvollziehbar sind. Dies unterstützt, interne Kontrollen zu stärken und Betrug zu verhindern.
- Compliance mit Steuervorschriften: Die Prüfung stellt sicher, dass Steuerinformationen korrekt erfasst und im Weiteren gemeldet werden können. Dies gewährleistet die Einhaltung von Steuergesetzen und internen Vorgaben.
- Archivierung und Aufbewahrung: Dokumente werden gemäß gesetzlicher Vorgaben verarbeitet, um die Compliance-konforme Archivierung in Bezug auf Aufbewahrungsfristen und Zugriffsvorschriften zu gewährleisten.
- Automatisierte Prüfungen und Berichterstattung: Automatisierte Prüfungsprozesse können Muster und Abweichungen identifizieren, die auf potenzielle Compliance-Probleme hinweisen könnten. Diese Funktion ermöglicht rechtzeitige Korrekturmaßnahmen und korrekte Berichterstattung.
iflow trägt damit als effektive Eingangsrechnungsprüfung dazu bei, dass in Unternehmen geltende Compliance-Regeln eingehalten werden, Transparenz durch Dokumentation und Protokollierung schafft und damit Prozesse bei gleichzeitiger Risikominimierung stärkt.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Lieferscheine - mit iflow auf der sicheren Seite
Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II), das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurden die Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine neu geordnet.
- Empfangene Lieferscheine: Wenn sie nicht als Buchungsbelege dienen, endet die Aufbewahrungspflicht mit dem Erhalt der entsprechenden Rechnung.
- Versandte Lieferscheine: Wenn sie nicht als Buchungsbelege dienen, endet die Aufbewahrungspflicht mit dem Versand der entsprechenden Rechnung.
Damit ist zwingend zu beachten, dass Lieferscheine, die als Buchungsbelege verwendet werden oder auf die in Rechnungen Bezug genommen wird, weiterhin für zehn Jahre aufzubewahren sind.
Gerne beraten wir Sie und zeigen Ihnen, wie Sie eingehende und ausgehende Lieferscheine mit iflow organisieren und sicher archivieren können. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular zu uns auf.
Hintergründe zur E-Rechnung: ViDA
Bislang haben wir uns in diesem Blog mit den Vorgaben und Möglichkeiten der E-Rechnung befasst. Immer öfter bekommen wir nun Fragen zu den Hintergründen der E-Rechnung gestellt, und welche Vorteile sich für die staatliche Verwaltung ergeben.
Berechtigte Fragen wie wir finden, denn hinter der Einführung der E-Rechnungspflicht verbirgt sich nicht weniger als der erste Schritt zur Modernisierung des Europäischen Mehrwertsteuersystems, dem Maßnahmen Paket „ViDA“.
Was ist ViDA?
ViDA ist eine Initiative von der Europäischen Kommission zur Anpassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtline (Richtlinie 2006/122/EG/), also dem Rahmenwerk, dass maßgeblich für die Harmonisierung des europäischen Mehrwertsteuerrechts und dessen nationale Ausgestaltung in den Mitgliedsstaaten ist.
Der namensgebende Aktionsplan „VAT in the Digital Age“ wurde im Januar 2022 für eine öffentliche Konsultation auf der Website der europäischen Kommission zur Verfügung gestellt und am 08.12.22 auch von dieser angenommen.
Ziele der Initiative sind:
- Vereinfachung des Meldewesens bei innereuropäischen Geschäften
- Schutz des Binnenmarktes der EU
- Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.
Die Idee
Moderne Technologie soll genutzt werden, um dabei gleichzeitig den (laufenden) Verwaltungsaufwand der Behörden und der Unternehmen zu senken. Denn die Mehrwertsteuer ist für viele EU-Mitgliedsstaaten eine der bedeutendsten Steuereinnahmequellen und gleichzeitig am stärksten vom Wandel der Geschäftsmodelle betroffen. Insbesondere bei Clouddiensten und Plattformen stellt sich die Frage, wie die Mehrwertsteuer korrekt erhoben werden kann. Zudem gilt es eine effiziente Kontrolllösung und Regulation für den zunehmenden grenzüberschreitenden Handel zu schaffen. Die Mehrwertsteuer ist bzw. sollte somit kontinuierlich weiterentwickelt werden um mit neuen Technologien mitzuhalten. Die Einigung der Mitgliedsstaaten im ECOFIN-Rat auf eine Formulierung zur Umsetzung dieser Ziele gestaltete sich jedoch schwierig und konnte erst nach zweijähriger Verhandlung am 05.11.24 erzielt werden. Das entsprechende Dossier 2022/0407 (CNS) fußt auf über 40 Gründen für die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems, deren Basis ist die Digitalisierung des Berichtswesens, einschließlich der E-Rechnung.
TL;DR
ViDA ist eine EU-Initiative zur erforderlichen Anpassung der 2006 erlassenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie an digitale Geschäftsmodelle. Sie hat maßgeblichen Einfluss auf den EU-Binnenmarkt und die Digitalisierung des künftigen Mehrwertsteuerkontrollsystems.
Einordnung der Beurteilung E-Rechnungspflichtiger Umsätze
Vorbemerkung:
Ziel dieses Blogbeitrags ist einen stark vereinfachten Überblick über die E-Rechnungspflicht zu geben, dieser hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sollten Sie Fragen zu steuerlichen Vorgängen haben konsultieren Sie Ihren Steuerberater.
Sollten Ihnen Fehler auffallen würde ich mich freuen, wenn Sie uns diese mitteilen.
Wann ist ein Umsatz Steuerbar?
Der Umsatzsteuer unterliegen drei Umsätze. Von diesen sind die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland und der Innergemeinschaftliche Erwerb, also die Einfuhr von Gegenständen aus der EU, ins Inland für die Rechnungslegung nicht relevant, da der Leistungsempfänger im Regelfall auch der Empfänger der Rechnung ist.
Für die Rechnungslegung relevant sind daher nur Umsätze, „(…) die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (vgl. §1 Abs.1 Nr.1).
Steuerbar bedeutet also, dass grundsätzlich vom Staat ein Anspruch auf die Besteuerung erhoben wird.
Wann muss nach UStG eine Rechnung erstellt werden?
Grundsätzlich gilt, dass immer eine Rechnung ausgestellt werden muss, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8-29 steuerbefreit ist und an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person, die kein Unternehmer ist, erbracht wird. Sowie generell, wenn es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt.
Wenn also die Steuerbarkeit eines Umsatzes festgestellt wurde, muss geprüft werden ob der Staat auf eine Durchsetzung des Anspruchs durch eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8-29 verzichtet. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 1-7 nicht von der Rechnungslegungspflicht entbinden und daher in diesen Fällen, obwohl keine Steuer erhoben wird, mit einer Rechnung abgerechnet werden muss. Dies gilt jedoch nur wenn der Empfänger einen Anspruch auf eine Rechnung hat. Dies ist der Fall wenn der Rechnungsempfänger selbst ein Unternehmer im Sinne des UStG ist oder wenn er eine juristische Person ist. D.h. der Kreis der natürlichen und juristischen Personen mit Unternehmereigenschaft wird zusätzlich um die juristischen Personen erweitert, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, wie Körperschaften des öffentlichen Rechts, also Behörden. In diesen Fällen ist der Umsatz rechnungspflichtig.
Eine Besonderheit ist, dass unabhängig vom Empfänger immer eine Rechnung erstellt werden muss wenn es sich bei dem Umsatz um eine Werkslieferung oder sonstige Leistung handelt die im Zusammenhang mit Grundstücken besteht. Diese Rechnungen sollten den Empfänger, sofern er Endverbraucher ist, auch auf seine Aufbewahrungspflicht und die entsprechende Frist hinweisen.
Wann muss mit einer E-Rechnung abgerechnet werden?
Jeder rechnungspflichtige Umsatz an einen im Inland ansässigen Unternehmer muss mit einer E-Rechnung abgerechnet werden. Der Empfänger kann einem gültigen E-Rechnungsformat nicht widersprechen. Die einzigen Ausnahmen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. Diese können vom Rechnungssteller auch nach der Übergangsfrist noch mit einer Papierrechnung abgerechnet werden. Sollte der Empfänger der Rechnung kein Unternehmer sein, entfällt die Pflicht zur Abrechnung mit einer E-Rechnung. Ebenso wenn es sich um einen Unternehmer handelt der nicht im Inland ansässig ist, in diesem Fall besteht jedoch weiterhin die reguläre Rechnungspflicht, lediglich das Format der E-Rechnung ist nicht verpflichtend.
Wann darf mit einer E-Rechnung abgerechnet werden?
In allen Fällen in denen keine E-Rechnungspflicht oder gar keine Rechnungspflicht gem. UStG besteht, kann jedoch mit einer E-Rechnung abgerechnet werden, wenn der Empfänger dem Format nicht widerspricht.
Wann darf mit einer Sonstigen Rechnung abgerechnet werden?
Umsatzsteuerlich darf mit einer Sonstigen elektronischen oder Papierrechnung abgerechnet werden, wenn keine E-Rechnungspflicht besteht.
Z.B. im B2C-Bereich, oder wenn der Empfänger nicht im Inland ansässig ist.
Es muss jedoch beachtet werden, dass die umsatzsteuerliche Rechnungspflicht nicht die einzige Rechnungspflicht ist die geprüft werden muss. Z.B. bei Rechnungen an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft besteht laut UStG keine E-Rechnungspflicht, diese kann sich jedoch beim öffentlichen Auftragswesen aus der E-Rechnungsverordnung ergeben.

Zeitliche Abfolge und Übergangsfristen der E-Rechnung
Bereits am 27.11.2020 wurde die E-Rechnungspflicht für Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber des Bundes eingeführt. Nun folgt zum 01.01.2025 die Ausdehnung auf den B2B-Bereich. Jedoch mit Übergangsregelungen, wie dem Schreiben des BMF zum Thema E-Rechnungen vom 15.10.2024 zu entnehmen ist. Diesen zeitlichen Ablauf fassen wir hier für Sie zusammen.
Verpflichtender Versand von E-Rechnungen
Das große Ziel einer automatisierten Prüfung von Umsatzsteuervorgängen und den damit verbunden Vorsteuerabzug durch staatliche Behörden setzt voraus, dass diese möglichst standardisiert und maschinenlesbar abgerechnet werden.
Folglich muss jedes Unternehmen, das an andere Unternehmen abrechnet, seine Rechnungslegung auf diesen Standard, also die neuen E-Rechnungsformate umstellen.
Zeitlich muss diese Umstellung bei Unternehmen mit mehr als 800.000 € Jahresumsatz in 2026 bis zum 31.12.26 abgeschlossen sein. Für Unternehmen mit weniger Jahresumsatz gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.27.
Ermittlung des Gesamtumsatzes
Anmerkung: Ich halte an dieser Stelle, aufgrund meiner Berufserfahrung als Buchhalter eine Warnung für angebracht. Wenn es irgendwie möglich ist, dass Ihr Unternehmen, vielleicht auch zum ersten Mal in der Unternehmensgeschichte, über diese Grenze kommt, planen Sie die Umstellung bis zum 31.12.26 ein. Wenn Sie erst beim Jahresabschluss 2026 im ersten Quartal 2027 feststellen, dass Ihr Unternehmen über die Grenze gekommen ist und parallel zum Jahresabschluss Rechnungen, die nicht der E-Rechnungsanforderung entsprechen, ist das nicht nur für Ihr Unternehmen ein Problem, sondern vielleicht auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Kunden.
Diese Grenze gilt für die jeweilige umsatzsteuerliche Einheit, wenn Ihr Unternehmen Teil einer Umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dann ist die Summe des Umsatzes der Organschaft. Ebenfalls zählen Gutschriften im Sinne des UStG (§14 Abs. 2 Satz 5) zu dieser Grenze. Wenn Ihr Unternehmen im Gutschriftsverfahren (Self Billing) für einen Lieferanten abrechnet wird dieser Umsatz, auch wenn er Teil der Umsätze des Lieferanten ist, dem Leistungsempfänger in Bezug auf die Grenze der Übergangsfrist zugerechnet. Allerdings dürfen Sie Umsätze für Verkäufe des Anlagevermögens und steuerbefreite Umsätze im Sinne des §19 UStG abziehen (vgl. BMF Schreiben vom 15.10.24 DOK 2024/0883282 Rn.64 i.V.m. §19 UStG).
Beginn der Übergangsfrist
Während die Stichtage zum verpflichten Versand von E-Rechnungen das Ende der Übergangsfrist darstellen, beginnt die Übergangsfrist schon am 01.01.2025 mit der Änderung des UStG. Denn zu diesem Datum löst die neue E-Rechnung den Vorrang der alten elektronischen Rechnungen (z.B. normales PDF) und der regulären Papierrechnung ab. Der Empfänger muss nicht mehr dem Erhalt von E-Rechnungen zustimmen, sondern nur dem Erhalt von elektronisch übermittelten Rechnungen die nicht dem Standard der EU-Norm entsprechen. Papierrechnungen behalten während der Übergangsfrist ihre Gültigkeit und bedürfen wie bisher keiner Zustimmung.
Schwebende Zustimmung bei regulären PDF-Rechnungen
Erfahrungsgemäß nehmen jedoch viele Unternehmen Übergangsfristen in Anspruch. Damit diese nicht jeden Kunden anschreiben und um seine Zustimmung zum Erhalt von regulären PDF-Rechnungen bitten, und die Antwort dokumentieren und archivieren müssen, gilt eine Widerspruchslösung. Sofern der Kunde nicht explizit der Abrechnung mit einer regulären PDF widerspricht gilt diese als akzeptiert.
Sollte jedoch ein Kunde widersprechen bleibt Ihnen nur die Abrechnung in einem der neuen, gültigen E-Rechnungsformate oder mit einer Papierrechnung.
Verpflichtender Empfang von E-Rechnungen
Damit jedoch Unternehmen, die ihren Prozess bereits an die neuen E-Rechnungsformate angepasst haben, diese Prozesse auch nutzen können, entfällt wie oben bereits erwähnt die Zustimmungspflicht zu eben jenen Formaten.
Wenn ein Unternehmen also mit einer E-Rechnung abrechnen möchte , muss diese E-Rechnung vom Empfänger akzeptiert werden. Daraus folgt, dass mit Beginn der Übergangsfrist also bereits zum 01.01.2025 jedes Unternehmen in der Lage sein muss die neuen E-Rechnungsformate zu empfangen.
Zwar besagt das Schreiben des BMF, dass dazu ein E-Mail-Postfach ausreichend ist, aber eine GoBD konforme Buchhaltung erfordert auch die Archivierung des umsatzsteuerlichen Originaldokuments. Also des strukturierten Datensatzes der E-Rechnung. Ein reiner Import, bei dem die E-Rechnung ausgelesen und als Datensatz im Format Ihrer Buchhaltungssoftware gespeichert wird, ist daher m.E. auch nicht ausreichend. Ebenso bei ausgehenden Rechnungen. Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie über eine Visualisierungsoption für die neuen E-Rechnungen verfügen.
TL;DR
Zum 01.01.25 müssen Sie Möglichkeiten für den Empfang, die Archivierung und Visualisierung von eingehenden E-Rechnungen umgesetzt haben.
Bis 31.12.26 bzw. 31.12.27 müssen Sie außerdem in der Lage sein Ihre eigenen Leistungen mit E-Rechnungen abzurechnen.
ZUGFeRD oder XRechung?
Unaufhaltsam nähert sich der 01.01.2025 und damit die Empfangspflicht für E-Rechnungen. Während die meisten noch auf ein endgültiges Schreiben des BMF warten, haben einige, insbesondere größere Unternehmen, bereits die Initiative ergriffen und ihre Kunden angeschrieben, um zu fragen, ob die E-Rechnungen im Format ZUGFeRD oder XRechnung ausgestellt werden sollen.
Um diese Frage zu beantworten, sollten Sie sich diese Formate genau ansehen und abwägen welches besser zu ihrem Unternehmen passt oder ob Sie vielleicht sogar beide Formate sinnvoll verwenden können, denn rechtlich sind beide zulässig.
Was zeichnet ZUGFeRD aus?
ZUGFeRD ist ein hybrides Format, d.h. die Rechnung wird sowohl als Sichtkomponente sowie als XML-Datensatz dargestellt. Beide Darstellungen sind in einer PDF/A-3-Datei eingebettet. Somit kann das Formt sowohl automatisiert anhand des maschinenlesbaren, strukturierten Datensatzes verarbeitet werden als auch durch Menschen, welche dazu das Abbild der Rechnung verwenden können. Bei Ausgangsrechnungen ist dies ein enormer Vorteil, da keine Software benötigt wird, um die Rechnung lesbar zu machen, auch wenn diese in Abhängigkeit vom Empfänger einer Zustimmung bedürfen, wie z.B. im B2C-Geschäft. ZUGFeRD basiert auf einer Sprache (Syntax UN/CEFACT), die von der UN veröffentlicht wird. Die Sprache enthält weitere XML-Dokumente, um zusätzliche Prozesse abzubilden und Anbindungen für die automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen. So wird unter dem Namen Order-X bereits ein Paket mit Prozessspezifikationen, Beispielen und Dateien angeboten, dass ein hybrides Format für die Bestellung bietet.
Was zeichnet die XRechnung aus?
Im Gegensatz zu ZUGFeRD ist die XRechnung kein Hybrides Format. D.h. sie enthält nur einen XML-Datensatz, keine Sichtkomponente. Daher kann das Format direkt nur automatisiert und maschinell verarbeitet werden. Möchte man eine XRechnung manuell verarbeiten benötigt man dazu eine Software, welche den Datensatz ausliest und visuell darstellt. Die XRechnung verwendet eine andere Sprache (UBL-Syntax). Diese ist umfangreicher als die Sprache von ZUGFeRD und wird indirekt von einigen großen Technologie Konzernen unterstützt wie z.B. Microsoft und IBM. Vermutlich werden die Automatisierungs- und Integrationsmöglichkeiten zukünftig umfassender und die Verbreitung im internationalen Umfeld größer sein.
Welches ist das bessere Format?
Das hängt von Ihren Prozessen und deren Digitalisierungs- und Automatisierungsgrad ab.
Wenn dieser sehr hoch ist, und Sie bereits über Schnittstellen verfügen, welche Daten aus dem Einkauf und der Warenwirtschaft bereitstellen, sollten Sie sich an den verwendeten Sprachen der Schnittstellen orientieren. Sofern noch keine der Sprachen bereits im Einsatz ist und eine Überleitung benötigt wird könnte sich UBL, die Sprache der XRechnung, als sinnvoller erweisen. Sollte die Automatisierung von Rechnungsprüfungsprozessen noch ein neues Thema für Ihr Unternehmen sein, nutzen Sie die Vorteile des hybriden Formates ZUGFeRD. Damit können Sie selbst entscheiden ob und wenn ja, wann und wie Sie ihre Prozesse automatisieren und später immer noch auf andere Formate wechseln. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Sie dennoch die rechtlichen und technischen Anforderungen für den Empfang und die Aufbewahrung einhalten und umsetzen müssen.
TL;DR
Nutzen Sie die Vorteile des hybriden ZUGFeRD-Formats als Übergangslösung, bei nicht automatisierten Rechnungseingangsprozessen oder Lieferanten mit geringem Rechnungsvolumen.
Rechnungsprüfung lokal oder in der Cloud?
Bei der Wahl der passenden Rechnungsprüfung gilt es einige Grundsatzentscheidungen zu treffen. Wesentlich ist u.a. die Entscheidung, ob die Lösung im eigenen Haus betrieben oder ein Clouddienst genutzt werden soll. Für eine im Eigenbetrieb genutzte Lösung spricht vor allem die Kontrolle über die eigenen Daten.
- Bei der Nutzung eines Clouddienstes ist die Zugänglichkeit i.d.R. deutlich höher da Mitarbeiter von überall aus auf die Rechnungsprüfung zugreifen können, solange sie eine Internetverbindung haben. Dies fördert flexible Arbeitsmodelle und die Zusammenarbeit über verschiedene Standorte hinweg.
- Cloudlösungen sind darauf ausgelegt leicht skalierbar zu sein um dem Wachstum eines Unternehmens flexibel Rechnung zu tragen, da erforderliche Ressourcen flexibel erweitert oder aber auch reduziert zu zu werden.
- Cloud-Anbieter bieten i.d.R. hohe Verfügbarkeitsgarantien und nutzen redundante Systeme, um sicherzustellen, dass die Daten jederzeit zugänglich sind und ein Datenverlust vermieden wird.
- Die Nutzung von Cloud-Lösungen kann die Kosten senken, da keine eigene Infrastruktur erforderlich ist, die betrieben, gewartet und erneuert werden mu8. Diese Aktualisierungskosten sind meist im Service enthalten und durch Skaleneffekte beim Provider günstiger.
- Cloud-Lösungen sind kalkulierbar, da Neuanschaffungen in den meist monatlichen Servicepauschalen eingepreist sind und damit kalkulierbar sind.
- Cloud-Anbieter führen Software-Updates, Sicherheits-Patches und Wartung durch. dieses stellt sicher, dass die Software immer auf dem neuesten Stand ist und die neuesten Funktionen und Sicherheitsstandards bietet.
- Cloud-Lösungen ermöglichen es mehreren Benutzern, gleichzeitig an der Rechnungsprüfung zu arbeiten, Kommentare hinzuzufügen und Änderungen in Echtzeit zu sehen. Dies steigert die Effizienz und fördert die Teamarbeit.
- Cloud-basierte Lösungen bieten einfache Integrationsmöglichkeiten mit anderen Softwarelösungen und Systemen, wie ERP-Systemen, Buchhaltungssoftware und Zahlungsplattformen. Dies erleichtert die Automatisierung der gesamten Prozesskette.
- Cloud-Lösungen können schnell implementiert werden, da keine umfangreiche Hardware-Installation und -Konfiguration erforderlich ist.
Keine der Lösung hat alle Vorteile auf ihrer Seite. Wir bewerten die Vorteile einer Cloudlösung für viele Anwender als gewichtiger und bieten daher das iflow als Clouddienst im eigenen nach
ISO/IEC 27001:2017 zertifizierten und redundant ausgelegten Rechenzentrum.
Rechnungsprüfung mit KI: Betrugsversuchen keine Chance!
In der heutigen digitalen Welt ist das Risiko von Betrugsversuchen leider allgegenwärtig. Auch Unternehmen sind nicht davor gefeit, Opfer von manipulierten Rechnungen mit falschen Bankverbindungen zu werden. Solche Betrugsmaschen können zu empfindlichen finanziellen Verlusten führen. Um sich vor diesen Gefahren zu schützen, ist eine sorgfältige Rechnungsprüfung unerlässlich. Moderne Rechnungsprüfungssoftware mit KI-Unterstützung kann dabei wertvolle Hilfe leisten.
KI-gestützte Prüfung von Bankverbindungen:
Ein zentraler Bestandteil dieser Software ist die automatische Prüfung der auf Rechnungen angegebenen Bankverbindungen. Diese werden mit den hinterlegten Stammdaten des Lieferanten oder Dienstleisters abgeglichen. Sollten Abweichungen festgestellt werden, wird der Benutzer umgehend darauf hingewiesen. Dies ermöglicht eine schnelle Reaktion und verhindert, dass Geld auf falsche Konten überwiesen wird.

Der Einsatz von KI-gestützter Rechnungsprüfungssoftware bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile bei der Rechnungsprüfung:
- Höhere Sicherheit: Die automatische Prüfung von Bankverbindungen minimiert das Risiko von Betrugsversuchen und schützt so vor finanziellen Verlusten.
- Zeitersparnis: Die Software übernimmt mühsame Prüftätigkeiten, wodurch Mitarbeiter entlastet und für wichtigere Aufgaben freigestellt werden.
- Effizienzsteigerung: Durch die automatisierte Rechnungsprüfung werden Prozesse optimiert und die Effizienz im Rechnungswesen gesteigert.
- Verbesserte Kontrolle: Die Software ermöglicht eine lückenlose Kontrolle aller Rechnungen und sorgt so für mehr Transparenz im Finanzwesen.
Neben der Prüfung von Bankverbindungen bieten moderne Rechnungsprüfungssoftwarelösungen noch weitere Funktionen:
- Automatische Kontierung: myiflow "merkt" sich Kontierungen und können kreditorenab. gespeichert werden, wodurch die Buchhaltung vereinfacht wird.
- Fehlererkennung: Die Software erkennt und meldet typische Fehler in Rechnungen, wie z. B. falsche Mehrwertsteuersätze oder doppelte Rechnungsnummern.
- Dokumentenarchivierung: Rechnungen werden digital archiviert und können so jederzeit schnell und einfach wiedergefunden werden.
KI-gestützte Rechnungsprüfungssoftware ist ein wertvolles Werkzeug für Unternehmen, um sich vor Betrugsversuchen zu schützen und die Effizienz im Rechnungswesen zu steigern. Die Investition in eine solche Softwarelösung kann sich daher schnell amortisieren.
Die E-Rechnungspflicht tritt ab 01.01.2025 im B2B-Bereich in Kraft!
Das Wachstumschancengesetz wurde nach einigen Verzögerungen am 22. März 2024 vom Bundesrat final angenommen. Neben Änderungen u.a. in den Bereichen Abschreibungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, GWG-Grenzen, Verpflegungsmehraufwände und Reisekostenpauschalen, ist es vor allem die Einführung der E-Rechnung für den Geschäftsverkehr im B2B-Bereich, die maßgeblich Unternehmen veranlasst, sich technisch und organisatorisch hierauf einzustellen.
Was ist eine E-Rechnung
E-Rechnungen zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass diese Rechnungen vollständig elektronisch verarbeitet werden können. Dieses umfasst die Erstellung, den Versand, die Verarbeitung auf Empfängerseite und die Archivierung. Das bedeutet, dass hierfür Rechnungen nicht mehr als Papier sondern als Datei an den Empfänger versandt werden. Diese Datei enthält u.a. die klassischen Rechnungsinformationen wie z.B. Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung und Beträge in einer elektronischen Form, die es dem Empfänger ermöglicht diese Rechnungsinformationen auf elektronischen Wege automatisiert auszulesen und zu verarbeiten. Um dieses zu ermöglichen ist ein einheitlich standardisiertes Format vorgegeben.
Mit dem E-Rechnungsgesetz des Bundes hat Deutschland die EU-Richtlinie für E-Rechnungen umgesetzt und definiert wesentliche Vorgaben für die Umsetzung von elektronischen Rechnungen. Demnach ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung,
- die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird,
- wobei das elektronische Format eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Zudem hat die europäische Normungsorganisation CEN ein Datenmodell für die Norm EN 16931 erarbeitet.
Auf dieser Norm basieren unter anderem die Formate XRechnung und ZUGFeRD
Was bedeutet das für Unternehmen
im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gibt es bislang keine Pflicht zur E-Rechnung. Sie können Papierrechnungen nutzen oder in Abstimmung mit ihren Vertragspartner:innen ein rein elektronisches Rechnungsformat wie die XRechnung.
Dieses ändert sich ab dem 1. Januar 2025: Ab diesem Zeitpunkt sind Unternehmen im B2B-Bereich grundsätzlich dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen.
Welche Fristen sind zu beachten
ab 01.01.2025: Unternehmen sind im B2B-Bereich grundsätzlich dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen
Übergangsregelung
- Bis zum 31. Dezember 2026 Papier- und PDF-Rechnungen weiterhin erlaubt, wenn der:die Rechnungsempfänger:in zustimmt
- Bis 31. Dezember 2027 sind diese Rechnungsarten im B2B-Geschäftsverkehr auch noch erlaubt, wenn der Vorjahresumsatz des:der Rechnungsausstellenden nicht mehr als 800.000 Euro beträgt.
- Ab 2028 gilt die Pflicht dann schließlich für alle Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit anderen Unternehmen.